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AK 1998 035

Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte — AK 1998 035

Zg Anwaltsaufsicht · 1998-11-12 · Deutsch ZG

§ 8 AnwG. – Bedeutung der anwaltlichen Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse bzw. des Wahrheitsgebots bei der Firma einer Anwalts-AG.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, 1986, S. 197 f. mit Hinweisen). In der Regel wird aber das öffentliche Interesse ein Einschreiten der Diszi- plinarbehörde um so weniger erheischen, je geringer die Widerhandlung bzw. das Verschulden ist (Martin Sterchi, Kommentar zum bernischen Für- sprecher-Gesetz, 1992, N 4 zu Art. 31 FG BE). Die Behörde kann von einer Disziplinierung absehen, wenn die Pflichtverletzung geringfügig ist, weit zurückliegt oder eine Wiederholungsgefahr nicht besteht. Ob eine Sanktion auszusprechen ist, hat die Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu ent- scheiden (Wolffers, a.a.O., S. 197 ff.). (Aufsichtskommission, 12. November 1998, i.S. RA X.) § 8 AnwG. – Bedeutung der anwaltlichen Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnis- se bzw. des Wahrheitsgebots bei der Firma einer Anwalts-AG. Sachverhalt (Zusammenfassung): Die Anwaltskanzlei XY. führte eine Aktiengesellschaft mit der Firma "XY. Rechtsanwälte AG", die durch Umfirmierung und Zweckänderung der früheren D. AG entstanden ist. Zweck der Gesellschaft ist laut Handelsregi- ster das Erbringen von Dienstleistungen auf dem Rechts- und Treuhandsek- tor, insbesondere das Bereitstellen von Infrastrukturen für den Betrieb von Anwaltskanzleien sowie von Treuhand- und Revisionsunternehmen. Aus den Erwägungen:

2. Das Anwaltsgesetz erwähnt als Berufspflichten zum einen die allge- mein anerkannten Regeln des Berufstandes (§ 8 AnwG) und umschreibt zum andern eine Reihe konkreter Berufspflichten (§ 9 – 15 AnwG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere Berufspflichten können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung, insbesondere den kantonalen Verfahrensordnungen ergeben. Zur Konkretisierung der einzelnen Berufs- pflichten stützt sich die Aufsichtskommission auf die Judikatur sowie die anerkannte Literatur und zieht die Regeln der Standesorganisationen als Richtlinien heran (vgl. GVP 1993/94, S. 215 ff.; Paul Wegmann, Die Berufs- pflichten des Rechtsanwalts unter besonderer Berücksichtigung des zürcheri- schen Rechts, Diss. Zürich, 1969, S. 62 ff.).

a) Richtig ist, dass eine Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse weder im Zuger Anwaltsgesetz noch in den Standesregeln des Advokatenvereins des Kantons Zug ausdrücklich festgehalten wird. Dies lässt indes noch kei- neswegs den Schluss zu, dass die im Kanton Zug tätigen Rechtsanwälte das Gebot der Wahrheitspflicht bei ihrer Berufsausübung nicht zu beachten hät- ten. Nach Auffassung der Aufsichtskommission gehört die Pflicht, für klare Verhältnisse besorgt zu sein, vielmehr zu den allgemein anerkannten Regeln des Berufstandes. Auch handelt es sich hierbei nicht etwa um eine 218

untergeordnete Pflicht, deren Verletzung die Einleitung eines Disziplinar- verfahrens generell kaum zu rechtfertigen vermöchte (...). Die Vertrauens- würdigkeit des Anwaltes, welche bei unklaren Verhältnissen Schaden neh- men kann, ist wohl die wichtigste Voraussetzung für die Ausübung seines Berufes. Wie die Betroffenen im übrigen selber ausführen, wird beispiels- weise in den Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes vom 5. Mai 1995 eine entsprechende Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse ausdrück- lich festgehalten (Art. 3 Abs. 2). Art. 17 dieser Standesregeln bestimmt fer- ner, dass sich die Bezeichnung von Anwaltsbüros ausschliesslich aus den Namen bestehender oder ehemaliger Partner zusammenzusetzen hat. Als Ausfluss des Wahrheitsgebotes wird sodann in Art. 19 der Luzerner Stan- desregeln festgehalten, dass – sofern sich der Anwalt mit Nichtanwälten zusammenschliesst – auf dem Briefkopf, den Visitenkarten und allen ande- ren Mitteilungen deutlich zu machen ist, welchen Beruf die Nichtanwälte ausüben (vgl. Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverban- des, Bern 1996, S. 46). Eine ausdrückliche Regelung kennt überdies der Kanton Zürich, dessen Anwaltsgesetz in § 8 Abs. 1 folgendes festhält: "Der Rechtsanwalt wahrt nach Recht und Billigkeit das Interesse des Auftragge- bers und ist dabei bestrebt, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen." Dass sich diese Berufspflicht nicht nur auf das konkrete Mandatsverhältnis, sondern auf das berufliche Verhalten schlechthin bezieht, kann sodann dem Hand- buch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich (Zürich 1988) entnommen werden. Es handelt sich nicht nur um eine Ver- pflichtung gegenüber dem eigenen Klienten, sondern auch um eine solche im Verhältnis zu den Behörden, zum Prozessgegner und zu Dritten. Der Anwalt ist daher gehalten, bereits von Beginn weg Klarheit hinsichtlich der künftigen Mandatsverhältnisse zu schaffen (vgl. S. 43 ff. des Handbuches sowie BGE 123 I 18).

b) Den Rechtsanwälten der Anwaltskanzlei XY. ist es grundsätzlich erlaubt, sich mit Nichtanwälten bzw. Nichtanwältinnen zusammenzuschlies- sen, insbesondere wenn deren Tätigkeit mit derjenigen der Rechtsanwälte in einem sachlichen Zusammenhang steht und überdies u.a. sichergestellt ist, dass sich der Nichtanwalt bzw. die Nichtanwältin dem für den Anwaltsstand geltenden Berufsgeheimnis unterzieht. Allerdings ist gestützt auf das Wahr- heitsgebot zu fordern, dass – unabhängig von der Frage, ob die XY. Rechts- anwälte AG bereits Mandate zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung entgegengenommen hat – die tatsächlichen Verhältnisse von vornherein transparent dargestellt werden. Wer sich an die XY. Rechtsanwälte AG wen- den will oder diese Aktiengesellschaft gar mandatiert, könnte aufgrund der Firma leichthin den falschen Eindruck gewinnen, dass sämtliche Organe und Aktionäre dieser Gesellschaft ohne weiteres den besonderen anwaltlichen Berufspflichten unterstehen. Eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses wird von Kunden nicht befürchtet, obwohl Mitglieder des Verwaltungsrates gemäss Art. 21 der Gesellschaftsstatuten jederzeit Auskunft über einzelne 219

Geschäfte verlangen können. Die Eintragung der Organe im Handelsregister ist im übrigen nicht geeignet, der Gefahr eines falschen Eindrucks in genü- gender Weise entgegenzuwirken; Rechtsanwaltstitel sind dort nicht ver- merkt, womit für Dritte auch nicht klar ersichtlich wird, dass die Verwal- tungsratspräsidentin den anwaltlichen Berufspflichten grundsätzlich nicht untersteht. Hinzu kommt ein weiteres Element: Wie bereits im Schreiben vom 8. Juli 1998 ausgeführt, erachtet es die Aufsichtskommission unter dem Gesichts- punkt des Wahrheitsgebotes als problematisch, wenn der geschätzte Titel "Rechtsanwälte" in der Firma einer Aktiengesellschaft geführt wird, obwohl wie im vorliegenden Fall der Aktionärskreis und der Verwaltungsrat nicht ausschliesslich aus Rechtsanwälten bestehen, die in dieser Kanzlei tätig sind. Der Titel "Rechtsanwalt", der absoluten Schutz geniesst, wird dabei einer (juristischen) Person übertragen, welche die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt, womit der Titel im Resultat relativiert bzw. verfälscht wird. Die Situation lässt sich nicht mit derjenigen vergleichen, wo eine Anwaltsge- meinschaft den Titel "Rechtsanwälte" für die Kanzleibezeichnung verwen- det, unter gleichzeitiger Nennung eines oder mehrerer Namen von Rechts- anwälten. Ein falscher Eindruck wird dort nicht hervorgerufen. Mit der Bezeichnung XY. Rechtsanwälte AG hingegen wird der Eindruck erweckt, dass eben sämtliche massgebenden Entscheidungsträger der Gesellschaft als Rechtsanwälte zugelassen sind. Und schliesslich wirkt die Firma XY. Rechtsanwälte AG auch deshalb täuschend, weil sie vorgibt, dass die Gesellschaft im anwaltlichen Monopol- bereich tätig ist, was aufgrund der heutigen Anwaltsgesetzgebung weitge- hend ausgeschlossen und nach dem Zugeständnis der betroffenen Anwälte daher vorläufig auch nicht beabsichtigt ist.

c) Nach Auffassung der Aufsichtskommission liegen somit bei der derzei- tigen Aktenlage genügend objektive Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung der Berufspflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse durch die Rechtsanwälte der Kanzlei XY. wahrscheinlich erscheinen lassen, weshalb diesbezüglich ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

3. Zu prüfen ist weiter, ob die Rechtsanwälte der Kanzlei XY. mit der Gründung und dem Betrieb der Aktiengesellschaft auch weitere Berufs- pflichtsverletzungen begangen haben könnten. Nach § 8 Abs. 2 AnwG üben die Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und in eige- ner Verantwortung aus; sie vermeiden mit der gebotenen Sorgfalt das Ent- stehen von Interessenskonflikten und unterlassen alles, was die freie Anwaltswahl beeinträchtigen könnte. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwG sind die im Kanton Zug geschäftlich niedergelassenen Anwälte verpflichtet, eine Berufs- haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2 Mio. Franken abzuschliessen. Die Pflicht zur Einhaltung des Anwaltsgeheimnisses ergibt 220

sich schliesslich aus Art. 321 Ziff. 1 StGB sowie den Standesregeln des Advokatenvereins des Kantons Zug (Ziff. 10).

a) Als Servicegesellschaft beschäftigt sich die XY. Rechtsanwälte AG mit der Bereitstellung von Infrastrukturen für den Betrieb von Anwaltskanzleien sowie von Treuhand- und Revisionsunternehmen. In diesem Bereich änder- te sich nichts im Vergleich zur früheren Tätigkeit der D. AG. Dem Verwal- tungsrat der XY. Rechtsanwälte AG gehören zwei Exponenten der Anwalts- kanzlei XY. an, nämlich RA X. und RA Z.. Die übrigen Rechtsanwälte sind bis anhin offenbar nicht für die Aktiengesellschaft tätig geworden, sind jedoch nach eigener Darstellung massgeblich daran beteiligt. Alleine aus die- sen Tatsachen lässt sich nun eine Verletzung der anwaltlichen Berufspflich- ten noch nicht herleiten. Selbstverständlich ist es freischaffenden Anwälten grundsätzlich erlaubt, sich an Aktiengesellschaften zu beteiligen und Verwal- tungsratsmandate anzunehmen. Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverlet- zung können sich hingegen aufgrund der Mandatsführung durch den Anwalt in einem konkreten Fall ergeben, insbesondere wenn dieser im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses Dritte vor Behörden oder Gerichten vertritt. Die Anwälte von XY. hielten indes in ihrer Stellungnahme sowie im Schrei- ben an den Advokatenverein fest, dass zwischen der Aktiengesellschaft und ihnen noch keine Anstellungsverträge bestehen würden; auch müsse derje- nige Teil ihrer Tätigkeit, der in der Rechtsform der AG ausgeübt werden solle, noch bestimmt werden. Diese Ausführungen legen den Schluss nahe, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei XY. noch nicht spezifisch anwaltlich für Kunden der Aktiengesellschaft tätig geworden sind. Mangels Weisungen eines Arbeitgebers liefen sie somit bis anhin nicht Gefahr, sich einem Inter- essenskonflikt auszusetzen. Jedenfalls fehlen derzeit gegenteilige Anhalts- punkte. (Aufsichtskommission, Beschluss vom 12. November 1998, i.S. RAe der Kanzlei XY., bestätigt im Urteil vom 11. März 1999)

4. Beurkundungswesen § 2 Abs. 3 BeurkG; § 1 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung über die Prüfung der Rechts- anwälte mit ausserkantonalem Patent für die Zulassung als Urkundsperso- nen im Kanton Zug; Art. 4 BV. – Das Erfordernis des ununterbrochenen Wohnsitzes im Kanton Zug seit mindestens 5 Jahren als Voraussetzung für die Zulassung ausserkantonaler Rechtsanwälte zur Beurkundungsprüfung ist verfassungswidrig. Sachverhalt: Rechtsanwalt X. verfügt über das Anwaltspatent des Kantons Y., wohnt seit rund zwei Jahren im Kanton Zug und ist hier als Rechtsanwalt in einem 221